20.04.2018 - Studien
Die Vorstände aus dem DAX 30 verfügten zum Ende des Geschäftsjahres 2017 über Pensionsansprüche aus betrieblicher Altersversorgung (bAV) von insgesamt ca. 950 Mio. Euro.
Während manche Unternehmen gänzlich auf gesonderte Altersversorgungsvereinbarungen für Vorstände verzichten, verfügen andere CEOs über Ansprüche im unteren bis mittleren zweistelligen Millionenbereich. Da die eigentliche Funktion der bAV, die Sicherung des Lebensstandards nach der aktiven Dienstzeit, auf der Vorstandsebene in den Hintergrund tritt und die bAV vielmehr als weitere Vergütungskomponente anzusehen ist, sollten entsprechende Anwartschaftssysteme auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtet sein. Dies betrifft sowohl die Anwartschafts- als auch die Leistungsphase. Dies würde die Akzeptanz hoher Anspruchssummen sowohl auf Seiten der Eigentümer als auch seitens der Mitarbeiter stärken. (Lesezeit 15 min.)
20.04.2018 - Unternehmen
Rechtliche Hinweise
Die in diesem Dokument enthaltenen Informationen und zum Ausdruck gebrachten Meinungen geben die Einschätzungen des Verfassers zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und können sich jederzeit ohne vorherige Ankündigung ändern. Angaben zu in die Zukunft gerichteten Aussagen spiegeln die Ansicht und die Zukunftserwartung des Verfassers wider. Die Meinungen und Erwartungen können von Einschätzungen abweichen, die in anderen Dokumenten der Flossbach von Storch SE dargestellt werden. Die Beiträge werden nur zu Informationszwecken und ohne vertragliche oder sonstige Verpflichtung zur Verfügung gestellt. (Mit diesem Dokument wird kein Angebot zum Verkauf, Kauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren oder sonstigen Titeln unterbreitet). Die enthaltenen Informationen und Einschätzungen stellen keine Anlageberatung oder sonstige Empfehlung dar. Eine Haftung für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der gemachten Angaben und Einschätzungen ist ausgeschlossen. Die historische Entwicklung ist kein verlässlicher Indikator für die zukünftige Entwicklung. Sämtliche Urheberrechte und sonstige Rechte, Titel und Ansprüche (einschließlich Copyrights, Marken, Patente und anderer Rechte an geistigem Eigentum sowie sonstiger Rechte) an, für und aus allen Informationen dieser Veröffentlichung unterliegen uneingeschränkt den jeweils gültigen Bestimmungen und den Besitzrechten der jeweiligen eingetragenen Eigentümer. Sie erlangen keine Rechte an dem Inhalt. Das Copyright für veröffentlichte, von der Flossbach von Storch SE selbst erstellte Inhalte bleibt allein bei der Flossbach von Storch SE. Eine Vervielfältigung oder Verwendung solcher Inhalte, ganz oder in Teilen, ist ohne schriftliche Zustimmung der Flossbach von Storch SE nicht gestattet.
Nachdrucke dieser Veröffentlichung sowie öffentliches Zugänglichmachen – insbesondere durch Aufnahme in fremde Internetauftritte – und Vervielfältigungen auf Datenträger aller Art bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Flossbach von Storch SE.
© 2024 Flossbach von Storch. Alle Rechte vorbehalten.